Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer-, Zahlungs- und Montagebedingungen Stand: Juni 2020

A. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
 

I. Allgemeines, Geltungsbereich:

  1. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten aus-
    schließlich. Dies gilt für sämtliche abzuschließende Geschäfte (z.B. Materi-
    allieferungen und Leistungen).
  2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
    Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
    schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn
    wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender
    Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos er-
    bringen/ausführen.
  3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Auftraggebern im Sinne von § 310 Abs.
    1 BGB.
  4. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  5. Soweit diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten ergänzend die ge-
    setzlichen Vorschriften.


II. Angebote / Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
    nichts anderes ergibt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behal-
    ten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
    bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  3. Inhalt und Umfang unserer Leistungen, sowie die Voraussetzungen, unter denen
    wir unsere Leistungen erbringen, ergeben sich aus unserem Angebotsschreiben.
    Es ist die alleinige und eigenverantwortliche Aufgabe des Auftraggebers sicher-
    zustellen, dass die in unserem Angebotsschreiben getroffenen Annahmen kor-
    rekt sind. Er hat uns umgehend und noch vor Ausführung darauf hinzuweisen,
    soweit etwaige in unserem Angebotsschreiben getroffene Annahmen nicht zu-
    treffend sind. Soweit unsere getroffenen Annahmen nicht korrekt sind, behalten
    wir uns das Recht vor, unser Angebotsschreiben – soweit erforderlich – entspre-
    chend anzupassen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Leistungsumfang,
    Preise, Termine oder sonstige Umstände.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
    Preise „ab Werk".
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn
    nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, ins-
    besondere auf Grund von Tarifabschlüssen- oder Materialpreisänderungen ein-
    treten. Diese werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
  3. Sämtliche anfallenden Steuern, insbesondere die gesetzliche Mehrwertsteuer,
    sind nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Mehrwertsteuer ist mit dem am
    Tage der Rechnungsstellung geltenden Satz in gesetzlicher Höhe zu vergüten.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung
    netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
    fällig.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenan-
    sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Au-
    ßerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit
    sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Sofern wir Wechsel und Schecks annehmen, erfolgt dies lediglich erfüllungshal-
    ber. Die hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Wir über-
    nehmen ferner keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage oder Beibringung
    des Protestes.

IV. Lieferung, Lieferzeit

  1. Vereinbarte Liefer- und Montagetermine sind für uns nur unter der Vorausset-
    zung vollständiger Klarstellung aller Auftragseinzelheiten verbindlich.
  2. Wir sind bemüht, die Lieferungen und Leistungen innerhalb des in unserem An-
    gebot genannten Terminplanes zu erbringen. Die angegebenen Liefer- oder Fer-
    tigstellungstermine sind jedoch grundsätzlich lediglich Schätzungen und nicht
    vertraglich verbindlich. Soweit Liefer- und Fertigstellungstermine nicht ausdrück-
    lich fest vereinbart sind, sind die beauftragten Lieferungen und Leistungen in-
    nerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erbringen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab
    Werk“ vereinbart.
  4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
    Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
    Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
    Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Rechte aus § 642 BGB
    bleiben unberührt.
  5. Sofern die Voraussetzungen von Nr. 3 vorliegen, geht die Gefahr des zufälli-
    gen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
    Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld-
    nerverzug geraten ist.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende
    Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §
    376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
    Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Auftraggeber berechtigt
    ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
    Fortfall geraten ist.
  7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Lieferverzug
    auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ver-
    tragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehil-
    fen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertreten-
    den grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaf-
    tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
    vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
    Vertragspflicht beruht; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
    auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für entstandene Schäden des
    Auftraggebers maximal bis zur Höhe von 15 % des Auftragswertes.
  10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben vor-
    behalten.
  11. Für den Fall, dass der Auftraggeber vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungs-
    termine ändert, hat dieser sämtliche bei uns entstehenden maßgeblichen Kosten
    und Aufwendungen zu tragen. Ferner bleiben hieraus resultierende weiterge-
    hende Ansprüche unberührt.

V. Gefahrenübergang / Verpackungskosten

  1. Gefahrübergang auf den Auftraggeber tritt umgehend nach Mitteilung darüber
    ein, dass die zu liefernden Gegenstände abholbereit sind.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungs-
    ordnung werden nicht zurückgenommen.

VI. Mängelhaftung / Gesamthaftung / Verjährung

  1. Wir bestätigen, dass
    1. wir bei der Leistungserbringung auf Basis der anerkannten Regeln der Tech-
      nik die erforderliche Sorgfalt anwenden;
    2. uns im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes keinerlei Rechte Dritter bekannt
      sind, die einer Lieferung bzw. Leistungserbringung durch uns entgegenste-
      hen.
  2. Für den Fall, dass die Regelung in obiger Ziffer VI. 1 b) durch uns nicht einge-
    halten wird, sind wir berechtigt, auf eigene Kosten nach unserer Wahl die
    nachfolgenden Alternativen zu ergreifen, wobei diese jeweils die alleinigen
    Rechtsfolge des vorbenannten Verstoßes sind:
    1. Die Nutzungsrechte hinsichtlich der von uns zu erbringenden Lieferungen und
      Leistungen zu Gunsten des Auftraggebers beschaffen, damit dieser die entspre-
      chende Nutzung fortsetzen kann; oder
    2. Modifikationen, Änderungen oder Anpassungen an unseren Lieferungen und
      Leistungen dergestalt vorzunehmen, dass eine Rechteverletzung Dritter nicht
      mehr erfolgt, vorausgesetzt eine erhebliche Verringerung der Leistungsfähigkeit
      und Funktion tritt nicht ein; oder
    3. die vereinbarten Lieferungen und Leistungen durch andere zu ersetzen (Ersatz-
      lieferung/ Ersatzleistung), vorausgesetzt dieser Ersatz bedeutet keine erhebli-
      che Verringerung der Leistungsfähigkeit und Funktion.
  3. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber der Nutzungsrechte der von ihm
    zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ist und deren Verwendung für die
    vereinbarten Lieferungen und Leistungen keinerlei Schutzrechte Dritter verletzt.
  4. Für den Fall, dass der Auftraggeber gegen seine Verpflichtung aus vorstehender
    VI Ziffer 3 verstößt, haben wir nach unserer Wahl und ohne Präjudiz für wei-
    tergehende Rechte jedenfalls das Recht auf Leistungsverweigerung. Der Auftrag-
    geber kann hieraus wiederum keinerlei Rechte herleiten. Der Auftraggeber ist
    verpflichtet, innerhalb eines maximalen Zeitraumes von 14 Tagen entweder
    1. uns die maßgeblichen Nutzungsrechte der von ihm zu erbringenden Lieferun-
      gen und Leistungen zu verschaffen, oder
    2. Modifikationen, Änderungen oder Anpassungen an den von ihm zu erbringen-
      den Lieferungen und Leistungen vorzunehmen, sodass eine Rechtsverletzung
      Dritter nicht mehr erfolgt, wobei jedoch keine erhebliche Verringerung der Leis-
      tungsfähigkeit und Funktion der von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leis-
      tungen eintreten darf; oder
    3. die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen durch andere zu er-
      setzen (Ersatzlieferung / Ersatzleistung), vorausgesetzt dieser Ersatz beinhaltet
      keine erhebliche Verringerung der Leistungsfähigkeit und Funktion der von ihm
      zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
      Sofern Liefertermine vereinbart worden sind, haftet der Auftraggeber für die Kos-
      ten, die uns durch die Unterbrechung unserer Lieferungen und Leistungen entste-
      hen. Gelingt es dem Auftraggeber nicht gemäß VI Nr. 4 a, b oder c einen
      Verstoß abzuwenden, sind wir berechtigt, die Geschäftsbeziehungen in Bezug
      auf die zu erbringenden Leistungen zu beenden.
  5. Die Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §
    377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsge-
    mäß nachgekommen ist.
  6. Wir gewährleisten, dass unsere Lieferungen und Leistungen den in der Auftrags-
    bestätigung erwähnten Voraussetzungen allein hinsichtlich des darin genannten
    Verwendungszwecks entsprechen. Im Übrigen gewährleisten wir nicht, dass un-
    sere Lieferungen und Leistungen für den vom Auftraggeber verfolgten Zweck
    geeignet sind. Der Auftraggeber bestätigt, dass dies allein seine Aufgabe ist.
    Soweit nicht in diesen allgemeinen Liefer- Zahlungs- und Montagebedingungen
    etwas anderes genannt ist und soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen
    Vorschriften zulässig ist, werden sämtliche Mängelrechte vollumfänglich ausge-
    schlossen.
  7. Wir haften nicht für Verschlechterungen oder Verzögerungen, die durch die
    Verwendung von noch zu testendem Material entstehen.
    Wir haften des Weiteren nicht für Verschlechterungen oder Verzögerungen auf
    Grund von Mängeln, die durch die übliche Abnutzung, eine missbräuchliche
    Verwendung oder durch die Änderung unserer Lieferungen und Leistungen ent-
    stehen. Gleiches gilt soweit eine etwaige Nachbesserung nicht durch uns er-
    folgt.
  8. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
    Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
    mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir ver-
    pflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendun-
    gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen,
    soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem an-
    deren Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  9. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl be-
    rechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  10. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber
    Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrläs-
    sigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter
    oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverlet-
    zung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
    typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft
    eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Scha-
    densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Scha-
    den begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflicht-
    verletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertraut
    hat und auch vertrauen durfte.
  12. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder
    der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
    dem Produkthaftungsgesetz.
  13. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung
    ausgeschlossen.
  14. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 1 bis
    13 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
    Anspruchs - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprü-
    che aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzun-
    gen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §
    823 BGB.
  15. Die Begrenzung nach Ziffer 14. gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle
    eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Auf-
    wendungen verlangt.
  16. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder
    eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenser-
    satzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Er-
    füllungsgehilfen.
  17. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers, die nicht
    dem § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt ein Jahr ab Ablieferung der
    Ware.
  18. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht durch uns.
  19. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stel-
    len keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
  20. Sollte bei Leistungserbringung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein von
    uns verschuldeter Konstruktionsfehler bekannt werden, so werden wir uns be-
    mühen, das Problem auf unsere Kosten zu beheben.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
    Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Auftrag-
    geber vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei
    vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zah-
    lungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt,
    die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
    durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme
    der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf
    die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Ver-
    wertungskosten - anzurechnen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
    insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-,
    Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
    Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftragge-
    ber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß
    § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns
    die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §
    771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen
    Ausfall.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Ge-
    schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle For-
    derungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unse-
    rer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Ab-
    nehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
    Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
    Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Ab-
    tretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
    bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderung nicht
    einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
    aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ge-
    rät, und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz - oder
    ähnlichen Verfahrens - gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
    aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns
    die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
    zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unter-
    lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftragge-
    ber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen,
    uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
    Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
    (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
    Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
    entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbe-
    halt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
    untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
    Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag ein-
    schließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit-
    punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
    Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als ver-
    einbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
    Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mit-
    eigentum für uns.
  7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
    Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit
    einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
    des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert un-
    serer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%
    übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.

VIII. Schutzrechte Dritter

  1. Werden von uns Gegenstände und Anlagen nach Angaben, Zeichnun-
    gen oder Modellen des Auftraggebers hergestellt und geliefert, so haftet
    dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auf-
    traggeber stellt uns von Ansprüchen Dritter frei und leistet Ersatz für einen
    evtl. entstandenen Schaden.
  2. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt
    uns die Herstellung, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt,
    die Arbeiten einzustellen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unver-
    züglich zu unterrichten.
  3. Der Auftraggeber hat Kenntnis darüber, dass wir bei der Leistungserbrin-
    gung eigenes Know-How verwenden bzw. anwenden. Der Auftraggeber
    hat keinerlei Rechte an diesem KnowHow noch erwirbt er etwaige
    Rechte daran. Darüber hinaus hat bzw. erwirbt er keine Rechte an Ver-
    besserungen, Weiterentwicklungen, Modifikationen oder Abwandlun-
    gen des Know-Hows, die bei Vertragserfüllung oder auf andere Weise
    durch uns oder in unserem Auftrag gemacht werden. Alle Ansprüche
    oder Rechte an diesen Informationen, an deren Weiterentwicklungen,
    Modifikationen, Verbesserungen oder Abweichungen stehen in unserem
    alleinigen Eigentum. Sollte der Auftraggeber diese Informationen für die
    Verwendung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen
    benötigen, wird ihm ein einfaches Nutzungsrecht dieser Informationen
    zur internen Verwendung, d. h. nur im Bereich seines eigenen Geschäfts-
    betriebs, gestattet.
  4. Alle Rechte des geistigen Eigentums sowie Urheberrechte an sämtlichen
    Vervielfältigungen, Zeichnungen oder anderen Dokumenten verbleiben
    in unserem Eigentum. Vor einer Weitergabe dieser Dokumente an Dritte,
    hat der Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ein-
    zuholen.

IX. Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

  1. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand nach
    unserer Wahl unser Geschäftssitz in Melle. Wir sind jedoch berech-
    tigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz-/Geschäftssitzge-
    richt zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
    der §§ 27 ff. EGBGB. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausge-
    schlossen. Insbesondere sind die gesetzlichen Regelungen des BGB
    (Bürgerliches Gesetzbuch) und des HGB (Handelsgesetzbuch) an-
    wendbar.

B Montagebedingungen

Sofern wir neben der Lieferung der Kaufsache auch oder ausschließlich die Mon-
tage und ähnliche Leistungen übernehmen, gelten in Verbindung mit bzw. ergän-
zend zu den allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen folgende Montagebe-
dingungen. Die Regelungen in A I. gelten entsprechend:

I. Montagevoraussetzung

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Montagebeginn
auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Mon-
tage gegeben sind. Unter der Voraussetzung, dass die vertraglich bauseits zu er-
bringenden Leistungen erfüllt sind, sichern wir eine zügige, durchgehende Mon-
tage zu. Sollten in diesem Zusammenhang von uns nicht zu vertretende Wartezei-
ten oder Behinderungen entstehen, behalten wir uns eine gesonderte Berechnung
der daraus entstehenden Kosten vor. Für die Montage werden normale bauliche
Verhältnisse vorausgesetzt, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere
Zusatzarbeiten ermöglichen.

II. Anlieferung

  1. Sofern die Anlieferung nicht durch uns oder einen von uns beauftragten Subun-
    ternehmer entgegengenommen wird, hat der Auftraggeber die Ware auf Voll-
    ständigkeit und Unversehrtheit unverzüglich zu überprüfen.
  2. Die Anlieferung muss mit einem 40-Tonnen-Lkw möglich sein.
    Die angelieferten Teile sind vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen durch
    Dritte, sowie diebstahlgeschützt vergütungsfrei zu lagern.
    In Montagenähe muss ein geeigneter und gegen Diebstahl und Beschädigung
    gesicherter Lagerplatz kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
    Es muss ein geeigneter Stapler zum Abladen vorhanden sein.
  3. Es ist eine geeignete Einbringungsöffnung vorzusehen, durch die die Bauele-
    mente liegend ins Gebäude eingebracht werden können. Für den Transport im
    Gebäude sind entsprechende Transportwege und Transportwerkzeuge, Gabel-
    stapler, Aufzüge etc. zwischen Einbringungsöffnung / Lagerort und Einbauort
    zu schaffen, respektive vorzuhalten.
    Der Transport der Bauelemente im Gebäude ebenerdig muss mit einem Radius
    von 50 m gegeben sein.
  4. Montagen sind grundsätzlich mit mindestens 2 vollständigen Kalenderwochen
    Vorlauf abzurufen. Für den Abruf übersenden wir ein entsprechendes Abruffor-
    mular. Der Abruf gilt nur dann als ergangen, wenn das Formular vollständig
    ausgefüllt und rechtzeitig bei uns vorliegt.
    Montagen finden in der Zeit von Montag – Freitag von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr
    statt. Außerhalb dieser Zeit ausgeführte Leistungen werden mit entsprechenden
    Zuschlägen in Rechnung gestellt. Der Monateort muss frei zugänglich sein und
    die Arbeiten dürfen nicht durch andere Gewerke oder innerbetrieblichen Trans-
    port auch außerhalb der Arbeitszeiten des Auftraggebers behindert werden.
    Hindernisse, wie Leitungen, Kanäle, Luftschleieranlagen o. ä. im Montagebe-
    trieb müssen für die Dauer der Arbeiten beseitigt sein.
    Unter Putz verlaufende Versorgungsleitungen im Montagebereich sind vorab
    durch den Auftraggeber ausreichend zu kennzeichnen. Ein Meterriss muss an
    der Einbauöffnung vorhanden sein. Baustrom muss in einer Entfernung von max.
    50 m zum Einbauort vorhanden sein. Die für die Montage notwendigen Vorar-
    beiten wie Mauer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten müssen abgeschlossen
    sein.
    Der Fußboden muss begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Ausschnitt
    der Bauöffnung muss gem. unserer Vorgaben vorhanden sein. Stellt sich bei der
    Montage heraus, dass in Gasbeton / Poroton oder Hohlblockziegel montiert
    werden muss, so wird der dadurch bedingte Mehraufwand gesondert berech-
    net. Dies gilt nicht bei entsprechender vorheriger Vereinbarung.
    Montage ebenerdig auf fertigem Fußboden.
    Die Montage erfolgter unter Plustemperaturen. Eine ggf. notwendige thermische
    Abtrennung des Einbau- und Montagebereichs ist durch den Auftraggeber vor-
    zunehmen. Bei Montage in Außenwänden muss ein entsprechender Zugang
    ebenerdig von außen gewährleistet sein. Bei Schiebetoren ist darauf zu achten,
    dass der Platz für das Tor in der Stellung Tor auch nicht durch Regale oder
    sonstige Gegenstände zugestellt ist. Bei Schiebetoren mit Bodenführung (ohne
    Schwelle) müssen die Bodenarbeiten vor Einbau abgeschlossen sein, anderen-
    falls entstehen Kosten für eine zusätzliche Montageanfahrt.
    Ab 3 m Arbeitshöhe sind während der gesamten Montagezeit, auch außerhalb
    der normalen Arbeitszeit des Kunden, Montagehilfe (Gerüste, Hebebühne, Stap-
    ler etc.) zur Verfügung zu stellen. Nicht in den Leistungen enthalten sind

    • Stromzuführung
    • Malerfertig gespachtelter Zargenverguss
    • Endreinigung von Türen und Zargen

    Nicht in den Montageleistungen enthalten sind folgende Leistungen, die jedoch optional beauftragt werden können:

    • das Einstellen der Türen nach Kaltfahren
    • nachträgliches Einstellen und Justieren von Radarmeldern
    • Teilnahme an einer Sachverständigenabnahme
    • Abnahme der Feststellanlage für Brandschutzprodukte
    • Erstinbetriebnahme für elektrisch angetriebene Produkte
  5. Stundenlohnarbeiten
    Wird eine Montage nicht pauschal, sondern nach Aufwand durchgeführt, wer-
    den die Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt zzgl. etwaiger Reisekosten und
    Frachtkosten, Hilfsmittel wie Stapler, Bühne etc.
    Wartezeiten werden nach Aufwand zusätzlich zu unseren jeweils gültigen Ta-
    geslohnsätzen in Rechnung gestellt, sofern die Verzögerung vom Auftraggeber
    oder durch ihn beauftragte Dritte zu verantworten sind.
    Anweisungen der Bauleitung zur Ausführung von zusätzlichen Arbeiten, die
    nicht Gegenstand unserer vertraglichen Leistungen sind, werden als Stunden-
    lohnarbeiten zu unseren jeweils gültigen Tageslohnsätzen durchgeführt.
  6. Sichtabnahme / Abnahme
    Unmittelbar nach Fertigstellung der Montage ist eine Sichtabnahme durch den
    Auftraggeber vorzunehmen.
  7. Entsorgung
    Für die Entsorgung des Verpackungsmaterials sind entsprechende Behältnisse
    zur Verfügung zu stellen.
  8. Allgemein
    Der Auftraggeber hat das Montagepersonal über bestehende Sicherheitsvor-
    schriften zu informieren wie insbesondere bzgl. Sicherheitsbekleidung, Rauch-
    verbote, schweiß- oder spanende Arbeiten etc.
    Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung schuldhaft auch bei leichter Fahr-
    lässigkeit nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat uns der Auftragge-
    ber von der Schadenersatzpflicht freizustellen. Ist eine der vorgenannten Be-
    dingungen nicht erfüllt und kommt es aus diesem Grunde zu einem Abbruch
    der Arbeiten, kommt eine Tageslohnpauschale zur Anrechnung.

III. Abnahme

  1. Der Auftraggeber ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und ver-
    pflichtet, diese abzunehmen.
  2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Montageleistung nicht
    innerhalb einer ihm von uns bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl
    er dazu verpflichtet ist.
  3. Von der Abnahme an bestehen gegen uns keine Mängelansprüche mehr be-
    züglich bekannter Mängel, sofern der Auftraggeber sich seine Rechte wegen
    dieser Mängel bei der Abnahme nicht vorbehält.

IV. Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers aus der Montage verjähren nach einem Jahr
seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt
hiervon unberührt.

V. Bauleistungen

Soweit wir Bauleistungen gemäß Definition des § 1 VOB/A (Vertragsordnung für
Bauleistungen Teil A) erbringen, gelten für diese die Regelungen der VOB Teile B
und C in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung.

Melle, im Juni 2020

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